Anhang 2 – Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn / 4.2.4 Anwendung der ... (2024)

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

Rz. 124

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Wird in einem DBA bei der 183-Tage-Frist (Art.15 Abs.2 OECD-MA) auf einen "Zeitraum von zwölf Monaten" abgestellt, so sind hierbei alle denkbaren Zwölf-Monats-Zeiträume in Betracht zu ziehen, auch wenn sie sich zum Teil überschneiden. Wenn sich der Arbeitnehmer in einem beliebigen Zwölf-Monats-Zeitraum an mehr als 183 Tagen in dem anderen Vertragsstaat aufhält, steht diesem für die Einkünfte, die auf diese Tage entfallen, das Besteuerungsrecht zu. Mit jedem Aufenthaltstag des Arbeitnehmers in dem anderen Vertragsstaat ergeben sich somit neue zu beachtende Zwölf-Monats-Zeiträume.

Rz. 125

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Ein Zwölf-Monats-Zeitraum wurde z.B. mit folgenden Staaten vereinbart (Stand: 1.Januar 2023):

Albanien (ab 1. Januar 2012),
Algerien (ab 1. Januar 2009),
Armenien (ab 1. Januar 2018),
Aserbaidschan (ab 1. Januar 2006),
Australien (ab 1. Januar 2017),
Belarus (Weißrussland) (ab 1. Januar 2007),
Bulgarien (ab 1. Januar 2011),
China (ab 1. Januar 2017),
Costa Rica (ab 1. Januar 2017),
Finnland (ab 1. Januar 2018),
Georgien (ab 1. Januar 2008),
Ghana (ab 1. Januar 2008),
Irland (ab 1. Januar 2013),
Israel (ab 1. Januar 2017),
Japan (ab 1. Januar 2017),
Kanada (ab 1. Januar 2011),
Kasachstan (ab 1. Januar 1996),
Kirgisistan (ab 1. Januar 2007),
Korea (ab 1. Januar 2003),
Kroatien (ab 1. Januar 2007),
Liberia (ab 1. Januar 1970),
Liechtenstein (ab 1. Januar 2013),
Luxemburg (ab 1. Januar 2014),
Malaysia (ab 1. Januar 2011),
Malta (ab 1. Januar 2002),
Mauritius (ab 1. Januar 2013),
Mazedonien (ab 1. Januar 2011),
Mexiko (ab 1. Januar 1993),
Niederlande (ab 1. Januar 2016),
Norwegen (ab 1. Januar 1991),
Philippinen (ab 1. Januar 2016),
Polen (ab 1. Januar 2005),
Rumänien (ab 1. Januar 2004),
Russland (ab 1. Januar 1997),
Singapur (ab 1. Januar 2007),
Slowenien (ab 1. Januar 2007),
Spanien (ab 1. Januar 2013),
Syrien (ab 1. Januar 2011),
Tadschikistan (ab 1. Januar 2005),
Taiwan (ab 1. Januar 2013),
Tunesien (ab 1. Januar 2020),
Türkei (ab 1. Januar 2011),
Turkmenistan (ab 1. Januar 2018),
Ungarn (ab 1. Januar 2012),
Uruguay (ab 1. Januar 2012),
Usbekistan (ab 1. Januar 2002),
Vereinigtes Königreich (ab 1. Januar 2011),
Zypern (ab 1. Januar 2012).

Rz. 126

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Beispiel 1:

A ist für seinen deutschen Arbeitgeber vom 1.April bis 20.April 01 für 20 Tage, zwischen dem 1.August 01 und dem 31.März 02 für 90 Tage sowie vom 25.April 02 bis zum 31.Juli 02 für 97 Tage in Spanien tätig.

Lösung:

Für die Vergütungen, die innerhalb des Zeitraums 1.August 01 bis 31.Juli 02 auf Tage entfallen, an denen sich A in Spanien aufhält, hat Spanien das Besteuerungsrecht, da sich A innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums dort an insgesamt mehr als 183 Tagen (insgesamt 187 Tage) aufgehalten hat. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte, die auf den Zeitraum 1. bis 20.April 01 entfallen, steht dagegen Deutschland zu, da sich A in allen auf diesen Zeitraum bezogenen denkbaren Zwölf-Monats-Zeiträumen an nicht mehr als 183 Tagen in Spanien aufgehalten hat.

Rz. 127

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Beispiel 2:

B ist für seinen deutschen Arbeitgeber zwischen dem 1.Januar 01 und dem 28.Februar 01 sowie vom 1.Mai 01 bis zum 30.April 02 für jeweils monatlich 20 Tage in Spanien tätig.

Lösung:

Das Besteuerungsrecht für die Vergütungen, die innerhalb des Zeitraums 1.Mai 01 bis 30.April 02 auf Tage entfallen, an denen sich B in Spanien aufhält, hat Spanien, da sich B innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums dort an insgesamt mehr als 183 Tagen (insgesamt 240 Tage) aufgehalten hat. Gleiches gilt für den Zeitraum 1.Januar 01 bis 28.Februar 01, da sich B auch innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums 1.Januar 01 bis 31.Dezember 01 an insgesamt mehr als 183 Tagen (insgesamt 200 Tage) in Spanien aufgehalten hat.

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